Rotlicht-X

Informationen für Rotlicht-Xperten

Der Jugendschutzbeauftrage

Posted by rotlicht-x on February 19th, 2010

Also klar, wer eine Eroseite hat, der muss laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag einen Jugendschutzbeauftragten bestellen oder sich einer geschlossenen Benutzergruppe anschließen.



Die Anforderungen sind etwas schwammig ausgelegt:

  • Er muss die entsprechene Fachkunde besitzen.
  • Er muss sich Regelmässig mit dem Betreiber des Angebots kurzschliessen.
  • Er soll seine Erfahrung mit anderen Jugendschutzbeauftragten austauschen.

Er muss also nicht zwangsläufig ein Jurist sein. Doch sollte er irgentwie seine Fachkunde nachweisen können. Klar ist man immer auf der sicheren Seite wenn man einen Juristen auswählt.
Die Frage ist jedoch inwieweit ein Adultwebmaster mit z.B 1-10Jahren Betriebserfahrung für diese Aufgabe in Frage kommt.
Immerhin kennt dieser auch die entsprechenden Gesetzestexte und ist in der Regel auf der Höhe, was den Jugendschutz angeht, da er ja auch bei seinen Seiten selber einschätzen muss, da ja auch er idR. sich mit einem anderen Jugendschutzbeauftragten kurzschliessen muss und so die nötige Fachkentniss entwickelt hat aber wie gesagt: Schwammig formuliert.
Deswegen kommt es in der Praxis doch das ein oder andere mal vor, daß sich der andere Jugendschützer doch als schwarzes Schaf entpuppt.
Fällt die  Wahl auf einen falschen Jugendschützer sind die Konsequenzen eben Aufgrund der schwammigen Formulierung im Moment noch nicht so tragend.

Der Jugendschutzbeauftragte muss im Moment noch nicht auf der Webseite vermeldet werden sondern es reicht, ihn erst auf Anfrage zu nennen.
In Zukunft jedoch muss dieser auch auf der Webseite vermeldet sein, so daß er schnell erreicht werden kann. Er muss nicht zwangsläufig im Impressum stehen. Aber dort ist wohl der beste Platz.

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Regeln für beginnende AWM – A

Posted by rotlicht-x on February 19th, 2010

Plan A – .de Domain, Markt in Deutschland

Wenn du eine Erotikseite mit Bildchen von fröhlichen Mädchen im Internet  veröffentlichen willst so lies besser erstmal dieses:


  • Sobald du ein Angebot ins Internet stellst und dieses für den deutschen Markt zugänglich ist unterliegt dieses dem Telemediengesetz
  • Sobald du erotischen Inhalt ins Angebot aufnimmst unterliegt das auch dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Was bedeutet das?

Nun, als erstes musst Du irgentwo auf der Seite ein Impressum setzen mit deinem Namen, deiner Anschrift , deiner Emailadresse so daß ein Rechtsanwalt dich Abmahnen kann falls du etwas auf deiner Seite hast, was dem Gesetz widerspricht.

Desweiteren musst du einen Jugendschutzbeauftragten benennen, der den Inhalt deiner Seite inspiziert und kontrolliert.  Auch dieser sollte im Impressum genannt werden.

Sobald du erotischen Inhalt anbietest der unter dem Begriff Hardcore fällt so ist dieser Inhalt durch ein Altersverifikationssystem (AVS) für Jugendliche zu versperren.

Wenn du als korrekt in Deutschland AWM werden willst mit einer .de Domain so empfiehlt sich diese Vorgehensweise:

  • .de Doman registrieren
  • Korrektes Impressum auf die Seite mir korrekter deutscher Anschrift
  • Jugendschutzbeauftragten benennen und auch den ins Impressum setzen
  • nur Softcore Inhalt anbieten, der auch für jugendliche Ab16 geeignet ist.
  • Wenn Hardcore Inhalt, dann hinter einem AVS verbergen.
  • Rechtsanwalt nehmen

Damit könntest Du durchkommen doch solltest du auch Bedenken das es hier und da richtig Ärger geben kann wenn Du ein falsches Bild auf Deiner Seite hast. Du kannst davon ausgehen, das Einrichtungen wie jugendschutz.net (js.net oder kurz JS)  früher oder später mal Deine Seite in Augenschein nehmen und dich auf das ein oder andere Foto oder den ein oder anderen Text hinweisen werden und dich auch zur Entfernung dieser aufordern.
Solltest Du dem nicht nachkommen dan geht eine Meldung an die KJM heraus und dann kann es zu Hausdurchsuchungen, Gerichtsverhandlung , Bußgeldern und Strafen kommen.

Vorteile dieser Vorgehensweise:

  • die .de Domain bringt ein wenig Trust bei anderen .de Webmastern die dich dann eventuell leichter verlinken. Auch scheinen Internetbesucher .de mehr Andacht zu gewähren als anderen Topleveldomainen.
  • Die .de Doman ist billiger als andere TLDs.

Nachteile dieser Vorgehensweise:

  • Du musst ständig damit rechnen das du irgenteine Abmahnung oder einen Brief bekommst von Rechtsanwälten und JS.
  • Du musst bei deinem Inhalt ständig entscheiden ob das nun AB16 oder AB18 ist. Das ist manchmal gar nicht so Einfach und kostet auch Zeit.
  • Du musst den Jugendschutzbeauftragten bezahlen. Er nimmt die nicht jede Entscheidung ab. Er Berät dich wohl und inspiziert deine Seite ist aber nicht für den Inhalt verantwortlich.
  • Du musst den Rechtsanwalt bezahlen.
  • Bei Hardcore hinter einem AVS musst du mit nur 10% der Besucher auskommen  als bei AVS-freiem Inhalt!
  • Du könntest in Deiner Nachbarschaft etwas bekannter werden da dein Name im Impressum und evtl. auch in den WHOIS vermeldet ist.
  • Die .de Domain hat eventuell keinen Marktwert wenn du sie mal verkaufen möchtest. Niemand möchte Gegenwärtig eine .de Domain mit erotischem Kontext haben.


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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Posted by rotlicht-x on February 19th, 2010

Hier findet Ihr die für die Branche wichtigen Paragraphen dieses Gesetzes aufgelistet.


§ 111  Falsche Namensangabe

1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

 

In der Praxis :

  • Bei einer Homepage oder einem Blog is es nicht zulässig einen falschen Namen ins Impressum zu setzen.
  • Man kann seine Dienstleistung nicht einfch unter einem Pseusonamen betreiben und diesen Pseudonamen dann den Behörden mitteilen.

§ 117  Unzulässiger Lärm

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

 

In der Praxis:

  • Bordellbesitzer zahlt Buße wenn Gäste draußen Lärmen.
  • Laute Musik stört die Nachbarschaft
  • Nachbarn werden durch Geräusche beim Ausüben der Prostitution gestört. Oft bei SM der Fall.

§ 118  Belästigung der Allgemeinheit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

 

in der Praxis:

  • Will man z.B als besonderen Service Nackt die Tür öffnen, so kan dieses die Nachbarschaft stören.
  • Wartende Kunden im Hausflur in einem Mietshaus

 

§ 119  Grob anstößige und belästigende Handlungen

1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder
  2. in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern

Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 

In der Praxis:

  • Kein Sex in der Öffentlichtkeit zeigen wenn sich andere dadurch belästigt fühlen. Dazu kann also auch Sex im Hausflur gehören, Sex im Schwimmbad, Sex am Baggersee usw.
  • Keine Laut schreienden Türsteher vor Bordellen
  • Keine agressive Werbung für Sex im Internet und in Zeitungen
  • Keine Werbung für Kondome in Fußgängerzonen, weil sich Leute daruch belästigt fühlen können
  • Keine Werbeplakate mit sexuellen Handungen, sprich GV
  • Kein Übergrosses Firmenschild über der Bordelltür mit der Aufschrift “SEX” .

 

§ 120  Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder
  2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

in der Praxis:

 

§ 130  

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

 

in der Praxis:

  • Bordellbesitzer haftet für seine Kunden, falls diese in einem Rausch eine Ordnungswidrigkeit begehen oder Passanten sexuell Belästigen. Er hat, ua. auch durch das Einstellen von Wachpersonal für die öffentliche Ordnung zu sorgen.


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Beispiel einer richtigen Annonce

Posted by rotlicht-x on February 19th, 2010


So geht`s:

Anja 20j. blond
Hallo ich bin die Anja und ich stehe auf GV, AV , franz. . GV , AV safer franz.  mit Kondom.
Bei interesse melde dich einfach bei mir, ruf mich an unter 0123/2345678 oder schaue auf meiner Homepage nach.

An dieser Anzeige ist wenig auszusetzen.
Der Leser wird nirgentwo aggressiv angemacht und es werden Abkürzungen für die Praktiken verwendet. Ferner ist nirgentwo ersichtlich ob es sich um eine Dienstleistung handelt.

  • Vorteil:
    Man hält sich an das Ordnungswidrigkeitengesetz.
  • Nachteil:
    Der Leser denkt, das es sich um eine normale Person handelt, die erotischen Kontakt sucht. Bei Kontaktaufnahme müßen Sie ihm erklären, daß es sich um eine Dienstleistung handelt.


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Wie schalte ich richtig Anzeigen?

Posted by rotlicht-x on February 19th, 2010

Obwohl in Deutschland Prostitution als legal gehandhabt wird und von Gesetz her erlaubt ist kann man nicht so ohne weiteres für seine Dienstleistung werben.


Schaltet man eine erotische Anzeige im Internet oder in einer Zeitung so muss doch schon auf das ein oder andere geachtet werden.

Folgende “goldene Regeln” spiegeln den derzeitigen Stand für das schalten erotischer Anzeigen mit Bezug auf die Dienstleistung wieder und wenn man sich daran hält so fährt man doch auf der sicheren Seite:

  • Verwenden Sie keine Preisangaben für Ihre Dienstleistung
  • Verwenden Sie keine Zeitangaben für Ihre Dienstleistung
  • Vermeiden Sie ein übertriebenes “Anmachen” des Lesers
  • Verwenden Sie keine vulgären Ausdrücke. Verwenden Sie statdessen Abkürzungen wie zb. GV .
  • Stellen Sie die Anzeige im groben so dar als wenn es sich um eine ganz normale erotische Kontaktanzeige ohne finanziellen Hintergrund handeln würde.
  • Verwenden Sie keine aufreizenden Posen bei Fotos. Seien Sie am besten angezogen.

Das ganze ist zwar irgentwie unlogisch, da jetzt ein normaler Besucher erstmal “Gefaked” wird, da er keine finanziell zu vergütende Dienstleistung vermutet, jedoch sind die Auswirkungen von Gesetzen auch nicht mit Logik zu erklären und das weiß auch jeder Rechtsanwalt.

Es geht einfach darum auf der sicheren Seite zu sein aber das oben genannte bedeutet auch, daß das folgendes auf jeden Fall rechtswidrig ist:

  • Preisangaben in der Anzeige
  • Geschäftszeiten in der Anzeige
  • Anmachen des Lesers
  • Verwenden von vulgären Ausdrücken
  • Aufreizende Posen und Darstellungen bei den Anzeigenfotos

Die Rechtsgrundlage dafür ist

§ 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG

Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder
durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Also wie gesagt: Das ist jetzt kein veralteter Gesetzestext sondern der Aktuelle Stand.
Die Prostitution an sich ist zwar durch das Prostitutionsgesetz erlaubt, das werben dafür aber durch das Ordnungswidrigkeitsgesetz verboten.

Sprich:  nur wenn ein Freier auf eine Prostituerte zugeht ist das in Ordnung, andersrum geht es aber nicht.
Beim Anzeigenschalten ist also eine eher passive Anzeige zu bevorzugen.

Bußgeld : Da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt bekommt man keine Strafe sondern ein Bußgeld. Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro höchstens eintausend Euro.


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